Statuten BHC Rappi-Jona
Erstellt am 11.11.2025
Überarbeitet am 20.11.2025

Art 1. Name und Sitz
Unter dem Namen „BHC Rappi-Jona“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona.

Art 2. Zweck
Der Verein bezweckt:
  • Die Förderung des Beachhandballs im Aktiv- und im Nachwuchsbereich unter dem Namen „BHC Rappi-Jona“.
  • Die Förderung von Beachhandball bzw. das Minibeachhandball wird in Rapperswil-Jona und in der Region gefördert.
  • Diese Förderung umfasst die Teilnahmen an Beachhandball-Turnieren (national / international) und an Schweizermeisterschaften.
  • Eine Kontakt- und Anlaufstelle für alle regionalen Handballvereine, welche sich für den Beachhandballsport interessieren, anzubieten.

Art 3. Zugehörigkeit
Der Verein „BHC Rappi-Jona“ ist Mitglied des Schweizerischen Handball-Verbandes (SHV) sowie eines Unterverbandes des SHV, nämlich eines zugeordneten Handball-Regionalverbandes (ZHV).
Die Statuten, Reglements, Beschlüsse und Weisungen des SHV bzw. seiner Organe und Vertreter sowie der übergeordneten Fachverbände und Behörden (z.B. International Handball Federation (IHF), European Handball Federation (EHF)) sind für den „BHC Rappi-Jona“ bzw. deren Vereinsorgane und Mitglieder verbindlich.

Art 4. Vereins-/Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art 5. Ethik
Allgemeines
Der „BHC Rappi-Jona“ setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der „BHC Rappi-Jona“ anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.
Ethik- und Dopingstatut
Der „BHC Rappi-Jona“, seine Mitglieder und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-Statuts von Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der „BHC Rappi-Jona“ sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem „BHC Rappi-Jona“ angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Swiss Sport Integrity
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

Art 6. Mitgliedschaft
Der „BHC Rappi-Jona“ umfasst folgende Mitgliederkategorien:
  • Aktivmitglieder (älter als U19)
  • Juniorenmitglieder (U15-U19)
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
Der Beitritt zum Verein steht allen beachhandballbegeisterten Personen offen.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsstatuten zu beachten sowie den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Aktivmitglieder
Natürliche Personen ab dem Jahr, in welchem sie 19 Jahre alt werden.
Juniorenmitglieder: Jugendliche bis zum Jahr, in welchem sie 19 Jahre alt werden.
Passivmitglieder
Natürliche und juristische Personen, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Passivmitgliedbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, welche sich besonders für den „BHC Rappi-Jona“ verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, zahlen jedoch keinen obligatorischen Mitgliederbeitrag.

Art 7. Eintritt, Austritt und Ausschluss
Eintritt
Interessierte können dem Verein unter Zustimmung des Vorstandes beitreten.
Beendigung – Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss
Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Vereinsversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.

Art 8. Rechte und Pflichten
Rechte
Den Angehörigen der Kategorien Aktiv-, Junioren- und Kindermitglieder sowie Ehrenmitglieder stehen folgende Rechte zu:
  • Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung).
  • Teilnahme an Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen, Anlässen.
Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des „BHC Rappi-Jona“ zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind von der Leistung des obligatorischen Mitgliederbeitrags befreit.

Art 9. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind im Anhang als integrierender Teil der Statuten festgehalten.

Art 10. Finanzierung, Haftung
Der „BHC Rappi-Jona“ finanziert sich durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Erlös aus Veranstaltungen und Wettkämpfen
  • Beiträge Jugend + Sport
  • Beiträge aus dem kantonalen Swisslos-Sportfonds
  • Subventionen der Stadt
  • Einnahmen aus Sponsoring
  • Einnahmen Mittelbeschaffung (Spenden, Legaten, Schenkungen, etc.)
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des „BHC Rappi-Jona“ haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des „BHC Rappi-Jona“ ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs 3 ZGB.

Art 11. Versicherungen
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. 
Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grund gesetzlicher Haftbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der „BHC Rappi-Jona“ über eine Haftpflichtversicherung.

Art 12. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren

Art 13. Versammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „BHC Rappi-Jona“. Sie findet als ordentliche Versammlung einmal jährlich, innert sechs Monaten nach Ende eines Vereinsjahres statt.
Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von der Mitgliederversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter der Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
Aufgaben und Kompetenzen
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
  • Genehmigung des Leitbilds des „BHC Rappi-Jona“
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
  • Verschiedenes und Umfrage
Anträge
Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Art 14. Stimm-/Wahlrecht und Beschlussfassung
Stimm-/Wahlrecht
Mit Ausnahme der Passivmitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Kalenderjahr stimm- und wahlberechtigt, indem sie 16 Jahre alt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Erforderliches Mehr
  • Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium, bei dessen Verhinderung das Vize-Präsidium, den Stichentscheid.
  • Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, dann gilt das relative Mehr.
  • Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  • Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
Versammlungsführung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium, bei Abwesenheit vom Vize-Präsidium oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge aus der Versammlung
Auf Geschäfte mit grosser Tragweite, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn dies die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Wahl- und Stimmrecht des Präsidiums resp. des Vorstands
Das Präsidium und der Vorstand stimmen und wählen mit.
Geheime Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen auf Antrag des Präsidiums bzw. des Vize-Präsidiums oder auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern geheim, im Übrigen offen.

Art 15. Vorstand
Führung
Der Vorstand ist das Führungsorgan des „BHC Rappi-Jona“. Er vertritt den „BHC Rappi-Jona“ nach aussen und gegenüber der Mitgliederversammlung.
Zusammensetzung
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern:
  • Präsidium
  • Finanzen
  • Ein oder mehrere Beisitzer
Wahl, Amtsdauer
Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der übrige Vorstand interimistisch einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
Konstituierung
Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand fasst im Rahmen der Vorstandssitzungen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschluss. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens das Präsidium oder das Vize-Präsidium sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  • Führung des „BHC Rappi-Jona“ nach den Grundsätzen des Leitbilds und der Statuten
  • Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse
  • Planung der mittel- und langfristigen Vereinsentwicklung
  • Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets
  • Treffen von Führungsmassnahmen für eine effiziente und geordnete Vereinsführung (z.B. Erlass von Kompetenzen, Reglementen und Weisungen)
  • Wahl von Trainer:innen, Leiter:innen und Betreuer:innen
  • Einsetzen von Arbeits- und Projektgruppen für zeitlich befristete Aufgaben
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des „BHC Rappi-Jona“ zugewiesen sind
  • Vertretung des „BHC Rappi-Jona“ nach aussen

Art 16. Präsidium und Vize-Präsidium
Das Präsidium – bei dessen Verhinderung das Vize-Präsidium – leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Wahlen. Es beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft es der Vereinsbetrieb erfordert oder wenn wenigstens zwei andere Vorstandsmitglieder die Durchführung einer Sitzung verlangen.

Art 17. Finanzen
Finanzplanung und Budgetierung
  • Erstellung und Überwachung des Vereinsbudgets.
  • Planung von Einnahmen und Ausgaben.
  • Sicherstellung, dass der Verein finanziell nachhaltig agiert.
Buchhaltung und Finanzberichte
  • Führung der Vereinsbuchhaltung.
  • Erstellung von Finanzberichten für den Vorstand und die Mitglieder.
  • Überprüfung von Rechnungen und Zahlungen.
Mitgliederbeiträge und Gebühren
  • Verwaltung der Mitgliederbeiträge.
  • Festlegung von Gebühren für Veranstaltungen und Aktivitäten.
Steuerliche Angelegenheiten
  • Einhaltung der steuerlichen Vorschriften.
  • Zusammenarbeit mit Steuerberatern.

Art 18. Beisitzer
Die Beisitzer erledigen die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die administrativen Arbeiten des Vereins und die Nachwuchsförderung.

Art 19. Kontaktstelle Beachhandballsport
Die Kontaktstelle Beachhandballsport steht allen Handballvereinen in der geographischen Umgebung des „BHC Rappi-Jona“ zur Verfügung, welche sich für Beachhandball interessieren. Der „BHC Rappi-Jona“ organisiert Beachhandballtrainings und meldet Teams unter dem Namen „BHC Rappi-Jona“ (Aktive / Junioren) zu Turnieren an.

Art 20. Auflösung des Vereins
Vereinsvermögen
Verbleibt nach Auflösung des Vereins ein Vermögensüberschuss, so ist dieser einer anderen gemeinnützigen Institution im Handballbereich zuzuweisen.

Art 21. Inkrafttreten
Diese Statuten traten mit deren Annahme durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 11.11.2025 in Kraft.

Rapperswil, 28.11.2025
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